Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG und Rechte des Unfallopfers bei unaufklärbarem Unfallhergang
Landgericht Bremen · Urteil vom 28.01.2022 · AZ 4 S 148/20
Strenger Maßstab für Unabwendbarkeit: Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass der Nachweis eines unabwendbaren Unfalls nach § 17 Abs. 3 StVG sehr schwer zu führen ist. Ein Unfall gilt nur dann als unabwendbar, wenn sich der Fahrer wie ein besonders umsichtiger und vorausschauender Idealfahrer verhalten hat. Dabei reicht es nicht, im letzten Moment richtig zu reagieren – der Idealfahrer hätte die Gefahr möglichst schon im Vorfeld vermeiden müssen.
Unaufklärbarer Unfallhergang: Im entschiedenen Fall war der genaue Ablauf des Unfalls (Auffahrunfall beim U-Turn an einer Ampel) nicht mehr sicher feststellbar. Beide Seiten konnten nicht beweisen, dass sie alles Zumutbare getan hatten, um den Unfall zu verhindern. Technische Gutachten konnten mehrere Unfallvarianten nicht ausschließen. Deshalb konnte keiner der Beteiligten den strengen Nachweis der Unabwendbarkeit führen.
Haftungsverteilung und Rechte des Opfers: Da der Unabwendbarkeitsnachweis misslang, blieb es bei der sogenannten Gefährdungshaftung beider Fahrzeuge. Das Gericht nahm eine Haftungsabwägung vor und entschied auf eine hälftige Haftungsverteilung (50/50). Das bedeutet: Das Unfallopfer kann Ansprüche wie Nutzungsausfall, Unkostenpauschale oder auch den sogenannten Höherstufungsschaden (höhere Versicherungsprämie nach Unfall) geltend machen – aber nur anteilig nach der Haftungsquote. Auch als bloßer Halter oder berechtigter Besitzer (nicht nur als Eigentümer) kann man diese Ansprüche durchsetzen.
Fazit für Betroffene: Gelingt keiner Seite der Nachweis, dass der Unfall unabwendbar war, bleibt es bei einer Quotenhaftung. Das bedeutet für das Unfallopfer: Es gibt in der Regel zumindest einen anteiligen Ersatzanspruch. Nur wenn das eigene Fehlverhalten überwiegt, kann der Anspruch ganz entfallen.
