Reparaturkosten weit über 130 % des Wiederbeschaffungswerts sind unverhältnismäßig – auch bei Liebhaberfahrzeugen keine Ausnahme
OLG Hamm · Urteil vom 27.06.2025 · AZ 7 U 15/25
Sachverhalt: Ein Unfallopfer wollte ein Liebhaberfahrzeug mit seltener Sonderausstattung nach einem Unfall reparieren lassen. Die Reparaturkosten beliefen sich auf etwa 8.682,55 €, während der Wiederbeschaffungswert nur ca. 3.300 € betrug. Das entspricht rund 260 % des Wiederbeschaffungswerts. Die Versicherung zahlte bereits den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und einer Ersatzteilpauschale, verweigerte aber eine höhere Zahlung.
Kernaussage: Das OLG Hamm entschied, dass Reparaturkosten, die die 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswerts deutlich überschreiten, grundsätzlich nicht mehr als wirtschaftlich vertretbar gelten. Die sogenannte Integritätszuschlag-Regel (bis 130 % WBW) ist eine absolute Obergrenze. Auch bei Oldtimern, Liebhaberfahrzeugen oder Fahrzeugen mit seltener Sonderausstattung gibt es keine Ausnahme: Emotionale oder ideelle Werte sind rechtlich unbeachtlich. Das Gericht betonte, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten zwar anerkannt wird, aber an der Grenze wirtschaftlicher Vernunft endet.
Vorteilsausgleich: Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass bei der Reparatur ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist, wenn alte Teile durch neue ersetzt werden. Im konkreten Fall waren viele Teile unbeschädigt oder doppelt angesetzt, sodass das Gericht einen pauschalen Abzug von 90 % für diese Positionen vornahm.
Bedeutung für Unfallopfer: Die Entscheidung macht klar, dass Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht mehr vom Schädiger zu ersetzen sind. Wer sein Fahrzeug trotzdem reparieren lässt, muss die Mehrkosten selbst tragen. Der Anspruch beschränkt sich dann auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Die 130 %-Grenze ist eine feste Obergrenze, die auch bei besonderen Fahrzeugen nicht überschritten werden darf.
