Direktklage gegen ausländischen Kfz-Versicherer nach Auslandsunfall möglich
Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 27.07.2010 · AZ VI ZR 322/09
Direktklage – Was bedeutet das?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unfallopfer nach einem Verkehrsunfall im Ausland den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer direkt vor einem deutschen Gericht verklagen kann. Das gilt, wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Voraussetzungen nach europäischem Recht (Brüssel Ia-Verordnung) erfüllt sind.
Rechte des Opfers
Das Urteil stärkt die Position von Unfallopfern erheblich: Sie müssen nicht im Ausland vor Gericht ziehen, sondern können ihre Ansprüche bequem in Deutschland geltend machen. Das Verfahren läuft nach deutschem Prozessrecht ab, auch wenn das materielle Schadensrecht des Unfallortes angewendet wird (nach Rom-II-Verordnung). Die Kommunikation kann auf Deutsch erfolgen, was die Durchsetzung der Ansprüche vereinfacht.
DBGK und Regulierung
Das Deutsche Büro Grüne Karte (DBGK) ist in diesen Fällen meist nicht der direkte Ansprechpartner für die Regulierung, sondern übernimmt eine Überwachungs- und Koordinationsfunktion. Die eigentliche Schadensregulierung erfolgt über den vom ausländischen Versicherer benannten Regulierungsbeauftragten in Deutschland. Nur wenn dieser nicht reagiert oder nicht benannt wurde, kann das DBGK selbst passivlegitimiert sein.
Fazit für Geschädigte
Nach einem Auslandsunfall haben deutsche Geschädigte das Recht, ihre Ansprüche in Deutschland durchzusetzen. Sie profitieren von einer einfacheren, sprachlich vertrauten und rechtlich klaren Abwicklung. Das Urteil sorgt dafür, dass Opfer nicht durch komplizierte Auslandsverfahren benachteiligt werden.
