Kein Rechtsmittel bei unterbliebener Entscheidung über Adhäsionsantrag im Strafurteil
Landgericht Nürnberg-Fürth · Urteil vom 18.11.2025 · AZ 18 Qs 22/25
Sachverhalt: Ein Geschädigter, der im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Unfallverursacher einen Adhäsionsantrag auf Schmerzensgeld gestellt hatte, erhielt im Urteil keine Entscheidung zu seinem Antrag. Obwohl der Angeklagte den Anspruch anerkannt hatte, wurde der Antrag vom Gericht im Urteil schlicht übergangen.
Rechtslage: Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Strafurteil kein Rechtsmittel für das Opfer besteht. Eine sofortige Beschwerde ist nach § 406a Abs. 1 S. 2 StPO ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Gericht im Urteil nicht über den Antrag entscheidet. Auch eine Umdeutung in einen Antrag auf Tenorberichtigung ist nicht möglich, da es sich nicht um ein bloßes Versehen, sondern um einen Rechtsirrtum handelt.
Folgen für das Opfer: Das Opfer erhält keinen vollstreckbaren Titel aus dem Strafurteil und muss seine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz im Zivilverfahren erneut geltend machen. Allerdings geht der materielle Anspruch nicht verloren – es tritt keine negative Rechtskraft ein. Das Opfer verliert lediglich den Vorteil des schnellen Titels im Strafverfahren.
Praxis-Tipp: Unfallopfer sollten darauf achten, dass der Adhäsionsantrag im Urteilstenor tatsächlich berücksichtigt wird. Anwaltliche Begleitung und Aufmerksamkeit in der Hauptverhandlung sind wichtig. Wird der Antrag ignoriert, bleibt nur der Weg zum Zivilgericht. Das Adhäsionsverfahren bietet also Chancen, birgt aber auch das Risiko, dass bei Fehlern des Gerichts keine schnelle Hilfe möglich ist.
