Verdienstausfall nach Verkehrsunfall: Vertrauen auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht aus
Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 08.10.2024 · AZ VI ZR 250/22
Kernaussage: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verdienstausfallschaden nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch dann vorliegt, wenn das Unfallopfer wegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitet – selbst wenn sich später herausstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch betrachtet schon früher hätte enden können.
Vertrauen auf Attest: Maßgeblich ist, dass das Unfallopfer auf die ärztliche Einschätzung vertraut und sich daran orientiert. Das Gericht betont, dass der Geschädigte nicht selbst beurteilen muss, wann er wieder arbeitsfähig ist. Solange er sich an die ärztlichen Vorgaben hält und keine Anzeichen vorliegen, dass die Bescheinigung offensichtlich falsch ist, kann er auf einen Ersatz des Verdienstausfalls hoffen.
Schadensminderungspflicht: Allerdings muss das Opfer alles Zumutbare tun, um den Schaden gering zu halten. Das bedeutet: Wer ärztliche Anweisungen grob missachtet oder seine Genesung absichtlich verzögert, riskiert eine Kürzung seines Anspruchs. Es reicht aber aus, wenn der Geschädigte plausibel schildert, welche Beschwerden er hatte und warum er dem Arzt vertraut hat.
Fazit: Nach dieser Entscheidung sind die Hürden für den Nachweis eines Verdienstausfallschadens für Unfallopfer gesunken. Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und bleibt das Opfer deshalb zu Hause, spricht vieles für einen Anspruch auf Verdienstausfall – auch wenn ein Gutachter später meint, die Arbeitsfähigkeit hätte früher wieder bestanden. Das stärkt die Rechte von Unfallopfern und sorgt für mehr Rechtssicherheit.
