Stand- und Verwahrkosten nach Abschleppen: Erstattungsfähig, aber zeitlich und betragsmäßig begrenzt
Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 17.11.2023 · AZ V ZR 192/22
Grundsatz der Erstattungsfähigkeit: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Stand- und Verwahrkosten nach einem Abschleppvorgang grundsätzlich vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu ersetzen sind. Dies gilt nicht nur für die reinen Abschleppkosten, sondern auch für die Kosten, die durch die Verwahrung des Fahrzeugs auf dem Gelände des Abschleppunternehmens entstehen.
Pflicht zur Benachrichtigung und zeitliche Begrenzung: Wichtig ist, dass der Abschlepper den Halter des Fahrzeugs unverzüglich nach dem Abschleppen informiert. Nur dann sind die Standkosten bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Halters erstattungsfähig. Wird der Halter zu spät informiert und kann deshalb das Fahrzeug nicht zeitnah abholen, kann dies zu einer Kürzung der erstattungsfähigen Standkosten führen.
Weitere Standkosten nur bei Annahmeverzug: Nach dem Herausgabeverlangen sind zusätzliche Verwahrkosten nur noch dann ersatzfähig, wenn der Halter das Fahrzeug zwar abholen will, aber nicht bereit ist, die üblichen Abschlepp- und bisherigen Standkosten zu zahlen. In diesem Fall muss der Abschlepper die Herausgabe ordnungsgemäß anbieten, damit ein sogenannter Annahmeverzug eintritt.
Übertrag auf Verkehrsunfälle: Für Unfallopfer bedeutet das: Stand- und Verwahrkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, solange sie notwendig, ortsüblich und angemessen sind und der Geschädigte sowie der Verwahrer sich korrekt verhalten. Die Kosten sind zeitlich zu begrenzen – sobald das Fahrzeug abgeholt werden kann und der Geschädigte informiert ist, endet die Erstattungsfähigkeit. Wer sich nicht kümmert oder überhöhte Standzeiten verursacht, riskiert Kürzungen.
