Urteile zu Abschleppkosten

Stand- und Verwahrkosten nach Abschleppen: Erstattungsfähig, aber zeitlich und betragsmäßig begrenzt

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 17.11.2023 · AZ V ZR 192/22

Grundsatz der Erstattungsfähigkeit: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Stand- und Verwahrkosten nach einem Abschleppvorgang grundsätzlich vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu ersetzen sind. Dies gilt nicht nur für die reinen Abschleppkosten, sondern auch für die Kosten, die durch die Verwahrung des Fahrzeugs auf dem Gelände des Abschleppunternehmens entstehen.

Pflicht zur Benachrichtigung und zeitliche Begrenzung: Wichtig ist, dass der Abschlepper den Halter des Fahrzeugs unverzüglich nach dem Abschleppen informiert. Nur dann sind die Standkosten bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Halters erstattungsfähig. Wird der Halter zu spät informiert und kann deshalb das Fahrzeug nicht zeitnah abholen, kann dies zu einer Kürzung der erstattungsfähigen Standkosten führen.

Weitere Standkosten nur bei Annahmeverzug: Nach dem Herausgabeverlangen sind zusätzliche Verwahrkosten nur noch dann ersatzfähig, wenn der Halter das Fahrzeug zwar abholen will, aber nicht bereit ist, die üblichen Abschlepp- und bisherigen Standkosten zu zahlen. In diesem Fall muss der Abschlepper die Herausgabe ordnungsgemäß anbieten, damit ein sogenannter Annahmeverzug eintritt.

Übertrag auf Verkehrsunfälle: Für Unfallopfer bedeutet das: Stand- und Verwahrkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, solange sie notwendig, ortsüblich und angemessen sind und der Geschädigte sowie der Verwahrer sich korrekt verhalten. Die Kosten sind zeitlich zu begrenzen – sobald das Fahrzeug abgeholt werden kann und der Geschädigte informiert ist, endet die Erstattungsfähigkeit. Wer sich nicht kümmert oder überhöhte Standzeiten verursacht, riskiert Kürzungen.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 28.02.2026 Zuletzt aktualisiert: 28.02.2026
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Nur erforderliche Abschleppkosten nach Verkehrsunfall erstattungsfähig

AG Mönchengladbach-Rheydt · Urteil vom 13.01.2015 · AZ 10 C 233/14

Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall war die Haftung der gegnerischen Versicherung unstreitig. Streit gab es aber um die Höhe der Abschleppkosten. Das Abschleppunternehmen setzte für einen Ford Fiesta einen großen LKW (11,99 t) ein und verlangte weitere 74,82 € über bereits gezahlte 244,70 € hinaus.

Erforderlichkeit der Kosten: Das Gericht prüfte, ob die geforderten Kosten wirklich notwendig waren. Es stellte fest, dass für das kleine Auto ein deutlich kleinerer LKW (7,49 t) völlig ausgereicht hätte. Auch der Zeitaufwand von mehr als 1,25 Stunden wurde nicht als erforderlich angesehen.

Kürzung durch das Gericht: Das Gericht entschied, dass nur die Kosten für das kleinere Fahrzeug und den tatsächlich notwendigen Zeitaufwand erstattungsfähig sind. Die Klage auf Mehrkosten wurde daher abgewiesen. Argumente wie eine polizeiliche Anweisung für das größere Fahrzeug wurden nicht anerkannt, weil sie nicht nachgewiesen werden konnten. Das Abschleppunternehmen hätte sich nach Ansicht des Gerichts vorher nach dem Fahrzeugtyp erkundigen müssen.

Leitgedanke für Geschädigte: Das Urteil macht klar, dass Unfallopfer nicht für unnötige Mehrkosten aufkommen müssen. Die Versicherung darf die Erstattung auf das Maß begrenzen, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation für angemessen hält. Überhöhte oder nicht nachvollziehbare Kostenpositionen (wie zu großes Fahrzeug oder überzogene Einsatzzeiten) sind nicht zu ersetzen. Das schützt Unfallopfer vor überhöhten Rechnungen und setzt einen klaren Rahmen für die Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 28.02.2026 Zuletzt aktualisiert: 28.02.2026
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Hinweis: Die Beiträge ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, helfen aber bei der ersten Einordnung nach einem Verkehrsunfall.