Krankengeldzahlungen werden auf den Erwerbsschaden nach Verkehrsunfall angerechnet
Oberlandesgericht Saarbrücken · Urteil vom 13.12.2024 · AZ 3 U 34/24
Grundsatz: Schadensersatz und Erwerbsschaden Nach einem Verkehrsunfall hat das Opfer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des sogenannten Erwerbsschadens. Das bedeutet: Der Schädiger muss das Einkommen ersetzen, das dem Geschädigten durch die Unfallfolgen entgeht. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne den Unfall stünde.
Krankengeld als Sozialleistung Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält der Geschädigte von seiner Krankenkasse Krankengeld, meist etwa 70 % des Nettoverdienstes. Diese Sozialleistung soll den Einkommensausfall zumindest teilweise abfedern, deckt aber nicht das gesamte Gehalt ab.
Anrechnung auf den Erwerbsschaden Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass Krankengeldzahlungen auf den Erwerbsschaden angerechnet werden. Das bedeutet: Der Geschädigte kann vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung nur die Differenz zwischen dem hypothetischen Nettoverdienst (ohne Unfall) und den tatsächlich erhaltenen Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Rente) verlangen. Es wird also geprüft, wie viel Einkommen ohne Unfall erzielt worden wäre und welche Leistungen tatsächlich geflossen sind. Die Lücke – meist etwa 30 % des Nettoeinkommens – kann als Schadensersatz eingefordert werden.
Begründung: Keine Überkompensation Die Anrechnung erfolgt, weil der Geschädigte nicht besser gestellt werden soll als ohne Unfall. Würde er den vollen Lohn zusätzlich zum Krankengeld bekommen, wäre er überkompensiert. Außerdem geht der Anspruch auf Ersatz des durch Krankengeld gedeckten Teils gesetzlich auf die Krankenkasse über (§ 116 SGB X), die diesen Teil beim Schädiger regressieren kann.
Fazit Krankengeld wird nach aktueller Rechtsprechung auf den Erwerbsschaden angerechnet. Das Unfallopfer kann nur die Differenz zum vollen Einkommen als Schadensersatz verlangen.
